Arbeitsvermittlung Bensch

in Sachsen und Niederschlesien

Postplatz 3 | 02625 Bautzen | Tel.: (0 35 91) 53 12 75

Wir stellen uns vor

Im Folgenden möchten wir Ihnen anhand eines Ablaufplanes Wirkungs- und
Arbeitsweise der privaten Vermittlung vorstellen, der es Ihnen ermöglicht, die
Vorzüge einer privaten Arbeitsvermittlung zu nutzen.

In der heutigen Zeit ist es oft schwer einen neuen sowie passenden Job zu finden.
Hier gilt es: Zur richtigen Zeit am richtigen Ort zu sein, um Veränderungen und
Trends zu erkennen.

Darum kümmern wir uns!


Achtung: Ab 01.01.2013 muß jeder private Arbeitsvermittler AZAV - zertifiziert (Trägerzulassung) sein, um weiter mit den seit 02.04.2012 neuen Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen zu arbeiten.

Wie? - Ablaufplan

  1. Sie kommen mit oder ohne Gutschein zur Arbeitsvermittlung Bensch auf d. Postplatz 3 oder vereinbaren telefonisch einen Termin.
  2. Wenn möglich, bringen Sie bitte zu Ihrem Termin Ihre Bewerbungsunterlagen, ein Foto, Zeugnisse und eventuelle Referenzen mit.
  3. Zu Beginn unseres Gesprächs stellt sich die Arbeitsvermittlung Ihnen kurz in ihrer Arbeitsweise vor. In unserem Gespräch erfolgt dabei eine genaue Profilerstellung für Sie, um möglichst alle Vermittlungsmöglichkeiten zu erfassen. Schwerpunkt hierbei bilden Ihre Berufserfahrungen hinsichtlich vorangegangener Tätigkeiten. Im weiteren Verlauf legen Sie den Umkreis fest, in dem Sie vermittelt werden möchten. Ihre Angaben zu Arbeitszeiten, Lohnvorstellungen und möglichem Beginn der Arbeitsaufnahme runden das Gespräch ab.
  4. Nach Abschluß unseres Gesprächs, bewerben wir Sie nach den vorherigen Vereinbarungen in verschiedenen Unternehmen und informieren Sie umgehend über unsere Ergebnisse.

Wichtige Informationen zum Thema Gutschein für Sie

Seit April 2002 kann jeder Arbeitsuchende einen privaten Vermittler aufsuchen.

Damit diese Vermittlung für Sie kostenfrei bleibt, benötigen Sie einen
Vermittlungsgutschein Ihrer Agentur für Arbeit, ARGE, Jobcenter oder Ihres
zuständigen Amtes (Landkreis).

TIP: Achten Sie bitte bei der Ausstellung des Gutscheins auf korrekte Gültigkeit
       sowie auf eine angemessene, jedoch nicht zu einschränkende 
       Umkreisangabe.

Wo bekomme ich den Gutschein?

Ihren Gutschein erhalten Sie von Ihrem Arbeitsvermittler der Agentur für Arbeit/
ARGE/ Jobcenter persönlich oder an der Teaminformation.

Es besteht auch die Möglichkeit diesen per Telefon, Brief, Fax oder E-Mail unter
Angabe Ihrer Kundennummer anzufordern.

Wer hat Anspruch auf einen Gutschein?

Ihren Gutschein erhalten Sie von der Agentur für Arbeit, wenn Sie

  • arbeitsuchend sind und Arbeitslosengeld I beziehen und mindestens 6
    Wochen
    arbeitslos gemeldet und demzufolge noch nicht vermittelt worden
    sind. Vor Ablauf der 6-Wochenfrist, ist dies eine Ermessensentscheidung
    Ihres Vermittlers.
  • ALG II - Empfänger können einen Vermittlungsgutschein oder eine
    ähnliche Bescheinigung nach § 16 SGB II bekommen. Ein Rechtsanspruch
    besteht nicht. Die Regelungen sind dem  § 45 - MPAV AVGS SGB III
    (aus ALG I) angepaßt.

TIP:

Selbstverständlich können Sie schon vorher einen privaten Vermittler aufsuchen. Somit haben wir in Zusammenarbeit mit Ihnen eine längere Vorbereitungszeit, was die Vermittlungschancen erhöht.

Welchen Wert und welche Gültigkeit hat eigentlich ein Gutschein?

Der Wert eines Gutscheins beträgt im Regelfall:

  • 2.000,- Euro und wird nach einer Dauer von 6 Wochen
  • Arbeitslosigkeit, bei Bezug von Arbeitslosengeld I ausgestellt.
     
  • In Ausnahmefällen kann der Wert auch 2.500,- € betragen
    (z.B. bei Personen mit Behinderungsgrad)

  • Seit 01.04.2012
    besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Gesetzes-
  • änderung zum Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, den
    Gutschein sofort mit Beginn der Arbeitslosigkeit zu erhalten
    (Ermessensentscheidung). 

  • Die Berechtigung besteht auch bei ruhendem Anspruch. Der AVGS verliert
    seine Gültigkeit mit Auslaufen des ALG-Anspruches.

  • Bei Anspruch auf ALG II kann ein AVGS (nach § 16 SGB II) oder ähnliche
  • Bescheinigung ausgestellt werden. Hierzu wenden Sie sich bitte an Ihre
    zuständige Arbeitsgemeinschaft (ARGE, Kommune, Jobcenter) oder
    Ihren zuständigen Landkreis. (Die Ausstellung erfolgt meist nach o.g.
    Voraussetzungen.)

Der Gutschein ist in der Regel 3 Monate gültig und kann bei o.g.
Voraussetzungen neu beantragt werden. Ausnahme: Die Gültigkeit ist an
die Dauer des Leistungsbezuges bzw. der Arbeitslosigkeit gekoppelt.

TIP 1:

Bei Beschäftigung in ABM oder SAM wird ebenfalls ein AVGS ausgestellt. Besteht
der Wunsch vor der 6 Wochenfrist vermittelt zu werden oder besteht kein
Anspruch auf einen AVGS, so richtet sich die daher selbst zu tragende Vergütung
nach Aufwand, Art und Dauer des vermittelten Arbeitsplatzes. Sie darf höchstens
dem Wert des jeweiligen Gutscheins entsprechen und ist grundsätzlich nach
erfolgter Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis zu zahlen.

Die Verrechnungssätze ohne AVGS bei uns:

  • sind dem Markt angepaßt und deshalb moderat
  • eine Ratenzahlung ist Bestandteil unseres schriftlichen Vertrages

TIP 2:

Kommt eine Selbstzahlerregelung in Betracht, kann dies folgenden Vorteil verschaffen:

  • keine  oder nur geringe  Dauer  der  Arbeitslosigkeit

    Beispiel:
    Bei einer länger andauernden Arbeitslosigkeit mit einem im Gegensatz zum regulären Lohn geringeren Einkommen, entsteht innerhalb kurzer Zeit ein Defizit der Einkommenslage im Vergleich zum regulären Lohn. Besteht jedoch die Möglichkeit umgehend ein neues Beschäftigungsverhältnis zu beginnen, amortisiert sich die Investition (Selbstzahlerregelung) recht schnell.

TIP 3:

  • Zunehmend übernehmen auch die Arbeitgeber die Vermittlungskosten -
    diese Möglichkeit wird ebenfalls bei uns besprochen.

 

 

Wann kommt der Gutschein zum Einsatz?

Der Gutschein wird von der Agentur für Arbeit, ARGE, Jobcenter an den privaten
Vermittler ausgezahlt, wenn er Sie innerhalb der 3 monatigen Gültigkeitsdauer des
Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins in ein

  • versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis,
  • mit einer Dauer von vornherein mindestens 3 Monaten,
  • und einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden vermittelt.