Arbeitsvermittlung Bensch

in Sachsen und Niederschlesien

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Informationen zum neuen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein

Am 01.04.2012 trat eine Reihe von Gesetzesänderungungen zur privaten Arbeitsvermittlung sowie zu Bildungsträgern in kraft.

Unter anderem können Vermittlungsgutscheine (jetzt Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine) mit sofortigem Eintritt in die Arbeitslosigkeit ausgestellt werden. In diesem Fall besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Dieser entsteht erst, wie gehabt, nach 6 Wochen Arbeitslosigkeit bei gleichzeitigem Leistungsbezug (ALG I).

Obwohl gesetzlich die Möglichkeit eingeräumt wird, Vermittlungsgutscheine vor Ablauf der 6-Wochenfrist auszugeben, kommt die Anwendung durch die Arbeitsagenturen fast nie zum Einsatz. Eine im Sinne der Bewerber schnelle Arbeitsaufnahme, wird durch dieses Verhalten massiv behindert.

Bei Bezug von ALG II bleibt die Ausstellung des Vermittlungsgutscheins eine Kann-Bestimmung.

Aus dem nachfolgenden Gesetzestext unter (4) - 1/2/3 geht hervor, daß der AVGS
zur Auswahl eines Trägers berechtigt ist. Das bedeutet jedoch nicht, daß Sie in
Ziffer nur einen Träger ansprechen dürfen, sondern lediglich, daß nur ein Träger,
nämlich der, der Sie tatsächlich in Arbeit bringt, zur Abrechnung des Originalgutscheins berechtigt ist, ergo wie bisher.

Ansprechen können Sie nach wie vor mehrere Vermittler, das erhöht wie gehabt Ihre Chancen, denn jeder Arbeitsvermittler verfügt über eigene Stellenangebote, die Sie nutzen sollten, um für sich die beste Arbeitsmöglichkeit in Anspruch zu nehmen. Ein Gespräch ist unverbindlich und kostet weder Geld noch den Originalgutschein.

Leider versucht die Arbeitsagentur gezielt Arbeitsuchende zu verunsichern und will ihnen die Chance nehmen, sich auf alle Stellenangebote zu bewerben und somit die Möglichkeit, für sich selbst die beste Entscheidung zu treffen.

Siehe hierzu auch den mdr-Bericht vom 10.01.2013 "Ein Fall für Escher":
mdr-Mediathek, Sendung vom 10.01.2013, ab ca. 13:50 

http://www.mdr.de/mediathek/fernsehen/a-z/escher104_letter-E_zc-80da7807_zs-dea15b49.html

Unverständlich: Nutzt der Arbeitsuchende nicht alle sich ergebenden
Möglichkeiten seine Arbeitslosigkeit zu beenden, drohen ihm Sanktionen -
gleichzeitig versucht die Arbeitsagentur die Nutzung aller Möglichkeiten stark
einzuschränken.
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Die Regelungen zum neuen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein sind nun im § 45 SGB III geregelt
(vorher § 421g SGB III).

§ 45 SGB III: Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und  
Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch

1. Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt,
2. Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
3. Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,
4. Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
5. Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme unterstützen (Maßnahmen zur
    Aktivierung und beruflichen Eingliederung).

Für die Aktivierung von Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, insbesondere auf Grund der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit, besonders erschwert ist, sollen Maßnahmen gefördert werden, die nach inhaltlicher Ausgestaltung und Dauer den erhöhten Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf der Arbeitslosen berücksichtigen.

Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 1 Nummer 3 gleichgestellt.

Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld beschränkt werden.

(2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Maßnahmen des Dritten Abschnitts sind ausgeschlossen.

(3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen.

(4) Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl

1. eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach
    § 179 zugelassene Maßnahme anbietet,

2. eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete
    Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, oder

3. eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende
    betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wochen anbietet. Der
    ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 1 und der ausgewählte Arbeitgeber
    nach Satz 3 Nummer 3 haben der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und
    Vermittlungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Der ausgewählte
    Träger nach Satz 3 Nummer 2 hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und
    Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der
    Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen.

(5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen.

(6) Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. § 83 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung 2 000 Euro. Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu 2 500 Euro festgelegt werden. Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1 000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis

1. von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder

2. bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin
    oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der
    Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war;
    dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders
    betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.

(7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat.

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Informationen für Berufsrückkehrer - Arbeit und Beruf - Familie und Kinder - Pflege

Eine Informationsveranstaltung für Frauen und Männer, die nach einer Familienpause den beruflichen Wiedereinstieg planen findet am 17.07.2018 von 09:00 Uhr - 11:30 Uhr in der Agentur für Arbeit
Bautzen, Neusalzaer Staße 2
statt.

  • Rechtliche Grundlagen und Unterstützung bei der Vermittlung durch die Arbeitsagentur
  • Arbeitslosigkeit nach der Elternzeit und Anspruch auf Arbeitslosengeld I

Eine telefonische Anmeldung ist unter (0 35 91) 66 14 10 erforderlich.

Eine weitere Veranstaltung hierzu findet am 28.08.2018,
von 09:00 Uhr - 11:30 Uhr in der Agentur für Arbeit Bautzen,
Neusalzaer Straße 2, 02625 Bautzen statt.

ine telefonische Anmeldung unter selbiger Telefonnummer 
(0 35 91) 66 14 10 ist erforderlich.

 

Weitere Veranstaltungen der Agentur für Arbeit finden Sie unter:

>>Veranstaltungsdatenbank der Agentur für Arbeit

 

 

Coachingangebot

Gern übernehmen wir für Unternehmen (KMU) in der Gründungsphase das Coaching in Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit und dem zuständigen Landkreis.

Kommentar

Rente mit 70 ?

... scheitert an den Durchführungsbestimmungen.

Es gilt ja die Frage zu klären, ob nun die Produktionsstandorte zukünftig mit Hilfe
großzügiger Förderungen in die Nähe bestehender Pflegeheime verlagert werden sollen oder aber die Pflegeheime zukünftig, wie ein Betriebskindergarten, an entsprechende Produktionsstandorte gekoppelt werden. Vielleicht werden Unternehmer gleich damit beauflagt, daß eine Neuansiedlung nur mit integriertem Pflegeheim genehmigt wird?

Spruch des Jahres 2015

 -"Die Zukunft hat viele Namen. Für die Schwachen ist sie die Unerreichbare,

    für die Furchtsamen ist sie eine Unbekannte, für die Tapferen ist
   
    sie eine Chance."

Victor Hugo

Service

Im Vorbeifahren fix notiert - der aktuelle Benzinpreis in Bautzen:

Diesel:             1,189
Super E 10       1,369         nur Info- vom Tanken dieses "Kraftstoffes" raten wir dringend ab
Super:             1,389        
Super Plus:      1,469         JET   Stand: 06.07.2018  16:52 Uhr